Staat und Gesellschaft
unser Engagement leitet sich vom
Naturrecht als überpositives (göttliches) Recht ab; dieses finden
Sie unserem gesellschaftlichen Kodex wieder.
Volkswirtschaft
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Als Staat bezeichnet man in der Volkswirtschaftslehre jedes hoheitlich tätige
Wirtschaftssubjekt, beispielsweise eine Regierung, eine Verwaltung sowie
teilweise eine Institution sui generis. Der Staat wird als Summe aller
Zwangsverbände betrachtet.
Staatliches Handeln im volkswirtschaftlichen Sinn umfasst demnach die Tätigkeit
aller politischer Ebenen (d. h. kommunaler, regionaler und bundesstaatlicher
Einrichtungen).
Der Staat wird als wirtschaftlich agierendes Subjekt unter dem Aspekt seiner
Rolle und Bedeutung für eine Volkswirtschaft betrachtet. Die
Volkswirtschaftslehre sieht den Staat als zentralen Träger der
Wirtschaftspolitik an. Über Ordnungspolitik, Strukturpolitik und
Prozesspolitik soll er die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftssystems
sicherstellen.
In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist der Staat ein Element des
Wirtschaftskreislaufs. Er greift über monetäre Transaktionen in Marktabläufe
ein: etwa durch Staatskäufe von Waren und Dienstleistungen als auch durch
Steuern und Transferzahlungen (z. B. Subventionen).
Die Steuerung dieser einzelnen Positionen (Fiskalpolitik) beeinflusst den
Haushaltsplan
Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat
und Gesellschaft.
Daraus leitet sich der Zusammenhang zu den vielen verschiedenen politischen,
religiösen, philosophischen Ansätzen ab, warum es Staaten gibt und was deren
Aufgaben sind.
Ein wichtiger Ansatz: Staaten sind Not- und Schutzgemeinschaften der Menschen,
die Ordnung und Sicherheit sowie eine soziale Sicherungsfunktion bieten müssen.
Die Frage wie Staaten entstehen hängt eng mit der Rechtfertigung von Staaten
zusammen. So gibt es die Ansicht, dass sich Staaten schrittweise aus kleineren
Gruppen wie Familien, Sippen oder Stämmen entwickelt haben. Staaten gehen unter,
wenn mindestens eines der oben genannten Merkmale eines Staates wegfällt.
An die Staatsangehörigkeit sind verschiedene Rechte (zum Beispiel die als
Bürgerrechte gestalteten Grundrechte) aber auch Pflichten (zum Beispiel
Treuepflicht gegenüber dem Staat, Steuerpflicht) gekoppelt. Ein Staat (von
lateinisch „status” - Zustand) ist eine politische Einheit von Menschen
(Staatsvolk), die in einem bestimmten Gebiet (Staatsgebiet) unter einer obersten
Herrschaft (Staatsgewalt) leben („Drei-Elementen-Lehre”). Der Begriff Staat
wurde erstmals von Machiavelli (1469 - 1527) in seinem Buch „Il Principe” (in
deutsch: „Der Fürst”) verwendet.
Merkmale von Staaten
Das klassische Völkerrecht kennt drei Merkmale des Staates:
eine Bevölkerung (Staatsvolk),
einen geografisch abgrenzbaren Teil der Erdoberfläche (Staatsgebiet),
eine stabile Regierung, die effektive Gewalt ausübt (Staatsgewalt).
Diese sogenannte Drei-Elemente-Lehre wurde von dem Staats- und Völkerrechtler
Georg Jellinek entwickelt. Sie gilt heute als allgemein anerkannt. Bei Erfüllung
der drei Merkmale liegt ein Staat im Sinne des Völkerrechts und damit ein
Völkerrechtssubjekt vor.
Der Vertrag vom 26. Dezember 1933 in Montevideo gezeichnet, nennt man Konvention
von Montevideo über Rechte und Pflichten der Staaten - Artikel 1 der Konvention
beinhaltet eine Definition des Begriffes ‚Staat‘:
“The state as a person of international law should possess the following
qualifications: (a) a permanent population; (b) a defined territory; (c)
government; and (d) capacity to enter into relations with the other states.”
„Der Staat als Subjekt des internationalen Rechts sollte folgende Eigenschaften
besitzen: (a) eine ständige Bevölkerung; (b) ein definiertes Staatsgebiet; (c)
eine Regierung; und (d) die Fähigkeit, in Beziehung mit anderen Staaten zu
treten.“
Aus: Der deutsche Staat in rechtlicher Sicht:
BundesMin. für Gesamtdeutsche Fragen - Dr. Gerhart Scheuer, 1964, Nachdruck
3.1965, S. 40 "das Selbstbestimmungsrecht der Völker geht konform mit der
3Elemente-Lehre: wenn ein Gebiet, eine
Bevölkerung und Obrigkeit vorliegt, kann das Volk durch seine Entscheidung auf
diesem Gebiet einen Staat gründen. Vollzieht das Volk diese Entscheidung, so
wird das vorhandene Gebiet das Staatsgebiet, die vorhandene Bevölkerung das
Staatsvolk und die vorhandene oder neu errichtete Obrigkeit die Staatsgewalt."
Gegenüber der konstitutionellen Monarchie ist die heutige Gesellschaft selbst
Inhaber und Schöpfer der Staatsgewalt, die sog. Volkssouveränitäten der
Demokratien - wobei die politischen Parteien als
Bindeglied fungieren sollen.
Ein von Horst Ehmke vorgebrachter Einwand gegen eine Unterscheidung von Staat
und Gesellschaft - sog. Dualismus von Staat und Gesellschaft - baut darauf auf,
dass die Gesellschaft pragmatisch gesehen den Staat ausmacht, es
handele sich also bei Staat und Gesellschaft um dasselbe. Es wäre so gesehen von
wenig Sinn von einer Intervention des Staates in die Wirtschaft, welche
als Teil oder „Herzstück“ der Gesellschaft gesehen wird, zu sprechen.
Da alle, die dem Staat angehörten, auch irgendwie in der Wirtschaft stünden,
dann gleichsam in sich selbst intervenieren würden.
Josef Isensee hält hingegen die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft für
sinnvoll im Subsidiaritätsprinzip - auch Ernst-Wolfgang Böckenförde tritt
für eine Unterscheidung von Staat und Gesellschaft ein. Das Individuum als Teil
der Gesellschaft stehe einem Staat gegenüber, vor dem es zu schützen und daher
auch zu unterscheiden ist. Er bezeichnet die Unterscheidung von Staat und
Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit. Dies setze voraus, dass
Staat und Gesellschaft sich nicht beliebig gegenseitig durchdringen dürfen.
Subsidiarität
Subsidiarität ist eine politische und gesellschaftliche Maxime, die
Eigenverantwortung vor staatliches Handeln stellt. Es entspricht zweierlei
Erfordernissen: der Notwendigkeit des Gemeinschaftshandelns und der
Verhältnismäßigkeit der Aktionsmittel gemessen an den Zielen (Der
Subsidiaritätsgedanke tritt unter der Bedingung ein, dass das untergeordnete
Glied in der Lage ist, die Probleme und Aufgaben eigenständig zu lösen.
Gleichwohl darf das kleinste Glied nicht überfordert werden und die
übergeordnete Ebene soll ggf. unterstützend tätig werden. Das
Subsidiaritätsprinzip ist eine wichtige Grundlage der Europäischen Union)
Thomas von Aquin floss das Subsidiaritätsprinzip 1891 durch die Enzyklika „Rerum
Novarum“ auch in die katholische Soziallehre ein und damit in die katholischen
Staatstheorie ! - das Subsidiaritätsprinzips (Leos XIII. Rerum novarum (1891))
findet sich in der Sozialenzyklika Quadragesimo anno von Papst Pius XI. „über
die Gesellschaftliche Ordnung“ vom 15. Mai 1931. Hiermit entwarf Papst Pius XI.
einen Gesellschaftsansatz, der das Individuum im Rahmen seiner individuellen
Leistungsfähigkeit zum Maßstab und zur Begrenzung überindividuellen Handelns
machte. D.h. die katholische Soziallehre geht in ihrem Subsidiaritätsverständnis
von einer naturrechtlichen Argumentation aus
Erste Ansätze eines Subsidiaritätsdenkens sind im Liberalismus und in der
katholischen Soziallehre des 19. Jahrhunderts zu finden. Dem liberalen
Subsidiaritätsprinzip zufolge sollte die Sicherung und Gestaltung der eigenen
Existenz vornehmlich dem einzelnen Individuum selbst und seiner Initiative
überlassen bleiben. Staatliches Handeln soll auf Ausnahmesituationen beschränkt
sein und nur dann eintreten, wenn die eigenen Mittel der betroffenen Person(en)
nicht ausreichen. In dieser Gesellschaftskonzeption wird die Verantwortlichkeit
des Staates als nachrangig, subsidiär angesehen.
2. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit,
Amtsblatt Nr. C 310/207 vom 16. Dezember 2004
Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10. November 1997
Liberalismus <=> Naturrecht
- auch die US Verfassung leitet sich aus dem Naturrecht ab. Damit ist das
Naturrecht als Lehre der primären Rechtsprinzipien dem positiven Recht (
Judikative ) übergeordnet.
(*1.1.1655, † 28.09.1728) Christian Thomasius teilt mit, daß es keine
naturrechtliche Grundlage für die Monogamie gibt. Thomasius stellte die
Sittlichkeit über das Recht; die Sittlichkeit (bezieht sich immer auf das
Naturrecht) sei immanent, während es ohne Gemeinschaft kein Recht geben könne.
Damit entsprach er der Auffassung des Naturrechts als übergeordnetes
Rechtssystem.
Thomasius forderte ein Recht ohne jeden religösen Bezug, das er auf drei
Grundprinzipien reduzierte:
1.Die Regel des Ehrbaren (Honestum):
"Was du willst daß andere sich thun sollen/das tue dir selbsten."
2.Die Regel des Wohlanständigen (Decorum):
"Was du willst daß andere dir thun sollen/das thue du ihnen".
3.Die Regel des Gerechten (Iustum):
"Was du dir nicht willst gethan wissendas thue du andern auch nicht."
(*10.04.1583, † 28.08.1645) Hugo de Groot leitete die Prinzipien des
Völkerrecht, von den Rechtsprinzipien des Naturrechts ab.
(*8.1.1632, † 26.10.1694) Samuel von Pufendorf leitete die Staatenbildung aus
der natürlichen Geselligkeit und der Bedürftigkeit des Menschen ab, der aus der
eigenen Vernunft heraus in der Lage sein muss, den Unterschied zwischen Recht
und Unrecht zu erkennen.
(*29.8.1632, † 28.10.1704) John Locke veröffentlichte in „The Treaties of
Government“ seine Staatsauffassung von einem Gesellschaftsvertrag.
Diese Volksvertretung soll für die Wahrung der naturrechtlichen Prinzipien
Freiheit, Gleichheit, Unversehrtheit, Eigentum und Streben nach Glückseligkeit
eintreten. Eine Regierung, die diese Prinzipien missachte, erklärte Locke für
illegitim. Sie berechtigt die Bürger zum Widerstand (Widerstandsrecht).
Eigentum und Freiheit sah er als die Garanten für eine Gesellschaft, in der sich
der naturrechtliche Gedanke entfalten könne.
Locke stellte den Schutz des Einzelnen vor dem Staat in den Vordergrund: der
politische Liberalismus. Dazu definierte er die Demokratie und die
Gewaltenteilung, die später von Charles de Secondat Montesqiueu und dem
Amerikaner Thomas Jefferson aufgegriffen wurden
Montesquieu
Charles-Louis de Secondat Montesquieu, Baron de la Brüde (1689 - 1755),
französischer Philosoph und Staatsrechtler: „Politische Freiheit für jeden
Bürger ist jene geistige Beruhigung, die aus der Überzeugung hervorgeht, die
jedermann von seiner Sicherheit hat. Damit man diese Freiheit genieße, muss die
Regierung so beschaffen sein, dass kein Bürger einen andern zu fürchten
braucht.“ Dies schließt für uns alles ein - damit auch Regierungen /
Staatsgewalt oder andere Formen von Macht.
Nachdem sich heutzutage Regierungen weltweit über den Willen ihrer
Volkssouveränen hinweg setzen bzw. mittels psychologischer Methoden der
Panikmache, Manipulation etc. diesen Willen ins Gegenteil verfälschen ( Putsch
von "oben" ) und sich entweder "individuell" erpressen lassen oder den frei
maure rischen Ur - Logen anhängen (
siehe Organisationen, welche G e n o z i d "verordnen" wie der Club of
Rom, World Econ omic Forum, Council
of foreign rela
tions etc. ), existieren weltweit keine Demokratien und jedwede
Verfassung wird ignoriert, denn niemand zieht Politik und Minister zur
Verantwortung.