Auch wenn Asgard als Nation kein Teil eines Staates und damit unabhängig von
jeder Staatsrechtslehre besteht, möchten wir - im Wissen, daß so durch Juristen
gehandelt wird
Zur Einführung kurz auf die Staatsrechtslehre eingehen.
Die Unterscheidung von Staat und Gesellschaft nach Josef Isensee: als
verfassungsrechtliche Grenzlinie, als ein Grundsatz des deutschen
Verfassungsrechts stellt sich das Subsidiaritätsprinzip dar; das Grundgesetz
sieht die Subsidiarität des Staates gegenüber den gesellschaftlichen Kräften
zwingend vor. Deshalb ist es nötig, zwischen Staat und Gesellschaft zu unterscheiden.
Auch
Ernst-Wolfgang Böckenförde tritt für eine Unterscheidung von Staat
und Gesellschaft ein.
Das Individuum als Teil der Gesellschaft stehe nach dem
Grundgesetz einem Staat gegenüber, vor dem es zu schützen und daher auch zu
unterscheiden ist.
Ernst-Wolfgang Böckenförde bezeichnet die Unterscheidung von Staat und
Gesellschaft als Bedingung individueller Freiheit.
Zitiert aus: Der deutsche Staat in rechtlicher Sicht: BundesMin. für Gesamtdeutsche Fragen - Dr. Gerhart Scheuer, 1964, Nachdruck
3.1965, S. 40 "das Selbstbestimmungsrecht der Völker geht konform mit der
3Elemente-Lehre: wenn ein Gebiet, eine
Bevölkerung und Obrigkeit vorliegt, kann das Volk durch seine Entscheidung auf
diesem Gebiet einen Staat gründen. Vollzieht das Volk diese Entscheidung, so
wird das vorhandene Gebiet das Staatsgebiet, die vorhandene Bevölkerung das
Staatsvolk und die vorhandene oder neu errichtete Obrigkeit die Staatsgewalt."
Der wichtiger Ansatz bzgl. Staat und seinen Aufgaben besteht darin, dass es sich bei Staaten
um Not- und Schutzgemeinschaften der Menschen handelt, die Ordnung und
Sicherheit sowie eine soziale Sicherungsfunktion zu bieten haben. Unter Staatsrecht
versteht man einerseits die Rechtsnormen, die grundlegend den Aufbau und die
Organisation des Staates sowie dessen oberste Organe und deren Funktionen
festlegen (Staatsorganisationsrecht) und andererseits die Rechtsnormen, die
grundlegend das Verhältnis der Menschen zum Staat festlegen (Grundrechte).
An
die Staatsangehörigkeit sind verschiedene Rechte (zum Beispiel die als
Bürgerrechte gestalteten
Grundrechte) aber auch Pflichten (zum Beispiel Treuepflicht gegenüber dem Staat,
Steuerpflicht) gekoppelt <= durch Vernachlässigung der Staatspflichten gegenüber
den Bürgern werden auch die Rechte: Treuepflicht, Steuerpflicht des Bürgers
gegenüber dem Staat nichtig
Wenn also nun der herrschende Staat weder seinen Pflichten nachkommt ( keine
Einhaltung der nationalen und internationalen Rechtsnormen, Mißbrauch der
staatlichen Macht und Organisation, Verbot von Wissen und Wahrheit, Verhinderung
aller Freiheitsrechte, ... ) noch dieser es dem Einzelnen ermöglicht, sein
Menschenrecht zu erlangen, dann muß man sich an seinen Ursprung zurück erinnern
und diesen wieder "leben".
Unser Ursprung ist < die als
Mythologie dargelegte Religion von >
Odin und die
Asen, deren Nachfahren wir sind !
Durch das Konstrukt in der Fiktion im Recht als sog. positives Recht:
handlungsunfähiges Dt. Reich führt zu bürgerlichem Tod
( Verlust der Freiheit [capitis deminutio maxima] - Versklavung, Subjugation:
Es ist der Verlust der Freiheit infolge Kriegsgefangenschaft, aller vor Eintritt
des Ereignisses rechtsfähigen Natürlichen Personen, ihrer bis dahin bestehenden
Rechtsfähigkeit, der als faktischer Rechtsgrund anzusehen ist.
Kein Staat -
keine Rechtsfähigkeit seiner Bürger, für die den Staat tragenden Menschen, keine
Trägerschaft von Rechten und Pflichten. Der Mensch als Bürger (mit
Rechtsfähigkeit) ist unfrei, zur Kriegsbeute Mensch, geworden) werden wir
durch eine Verwaltung, welche sich Regierung nennt, an einer Rückkehr zu einem
menschenwürdigen Leben gehindert - wobei die Voraussetzungen sind: allein
ein Verfassungsstaat kann ein Rechtsstaat sein.
Für uns als das Volk der Asen gilt die naturrechtliche
"Staats"definition, welche die Abkehr vom
Territorialprinzip bedeutet!
"Eine Nation, ein Nationalstaat wird nicht durch Landesgrenzen bestimmt, sondern durch die Summe
aller Menschen, die sich ihm anschließen."
In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf Prof. Dr.
Aden verweisen, der die Auffassung vertritt,
dass die Menschheit Völkerrechtssubjekt sei, also als solche völkerrechtliche
Rechte und gegebenenfalls auch Pflichten habe; danach ist es auch ohne
ausdrücklichen völkerrechtlichen Vertrag rechtswidrig, Gemeinschaftsgüter der
Menschheit zu beschädigen oder exklusiv für sich in Anspruch zu nehmen.
Hieraus
ergibt sich nach Prof. Dr.
Aden: die Menschheit hat als solche auch einen Anspruch gegen
jeden Staat, dass dieser seine Rechtsordnung so einzurichten hat, dass jeder einzelne
Mensch gleich welcher Herkunft Rechtsschutz genießt, und zwar im Rahmen gewisser
unveräußerlicher Mindestgrundsätze: unparteiische Richter, Gewährung rechtlichen
Gehörs, Zügigkeit des Verfahrens usw.
Wenn ein Staat wegen Revolution, Krieg
oder diktatorischer Regierung das völkerrechtlich bestimmte Mindestmaß an
Rechtsstaatlichkeit nicht gewährleisten kann oder will, so darf ein anderer
Staat nach dem Grundsatz der größten Nähe (Internationale Notzuständigkeit; Proximitätsgrundsatz) an seiner Stelle tätig werden.
Dem deutschen Volk wird seit
vielen Generationen dieses
Mindestmaß verweigert / vorenthalten!